Transparenz
Selbstverpflichtung im Rahmen der Initiative Transparente Zivilgesellschaft
Der VDSH ist Unterzeichner der Initiative Transparente Zivilgesellschaft. Damit haben wir uns selbst verpflichtet die nachstehend aufgeführten Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Präambel
Der Verband Deutsch-Syrischer Hilfsvereine bezeugt das Recht auf Freiheit und Würde des
Menschen, fördert Demokratie und die Menschenrechte, beteiligt sich am Aufbau einer
Zivilgesellschaft in Syrien, beteiligt sich an Wiederaufbau des Landes, setzt sich ein für die
Gleichstellung der Frau, und fördert im Land Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten.
Name und Sitz des Vereines
- Der Verein führt den Namen „Verband Deutsch-Syrischer Hilfsvereine“ (VDSH). Er soll
in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den
Namenszusatz „e.V.“. - Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck und Aufgaben
- Zweck des Vereins ist
a) die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge,
Kriegsopfer; Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene;
Zivilgeschädigte und Behinderte sowie die Hilfe für die Opfer von Straftaten.b) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
c) die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. - Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen den Vereinen, die Organisation des
Erfahrungsaustausches und die Bündelung und Verteilung von Informationen.b) Die Aufklärung der deutschen Öffentlichkeit durch Öffentlichkeitsarbeit und PR-Maßnahmen über die Situation in Syrien und die in Not geratenen Menschen durch die Organisation öffentlicher Veranstaltungen, Stellungnahmen, Pressemitteilungen, dem Verfassen von Zeitungsartikeln und anderen Publikationen.
c) Der Aufbau von Kontakten, die Zusammenarbeit und die Vernetzung mit staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen im humanitären Bereich und Einzelpersonen im In- und Ausland, deren Arbeit den Zwecken der Vereinstätigkeit nicht widerspricht.
d) Die Bereitstellung einer Plattform für die Unterstützung der Arbeit mit politischen Verfolgten und Flüchtlingen aus Syrien.e) Die Koordinierung und Beratung der Mitgliedsvereine bei der Planung und Durchführung von Entwicklungsprojekten in Syrien und den Anrainerstaaten mit Bezug auf Syrien, unter anderem in den Bereichen Aktionen und Unterstützung auf dem Gebiet medizinischer Infrastruktur (Krankenhäuser, Notfallkliniken, mobile Kliniken, Sammlung von Impfstoffen), Waisenhäuserprojekte, Ausbildung, Hilfe zur Selbsthilfe, Trauma-bewältigung und ähnliche.
f) Die Außenvertretung und der Dialog mit Medien und deutschen Behörden.
g) Die Förderung der Integrationsarbeit in Deutschland.
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können eingetragene Vereine werden, die vom zuständigen Finanzamt den Status der Gemeinnützigkeit anerkannt bekommen haben. Bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt verlieren diese Vereine automatisch den Status als ordentliche Mitglieder und werden fortan als assoziierte Mitglieder geführt. Im Falle der Wiedererlangung des Status der Gemeinnützigkeit werden diese Vereine nach Vorlage des Steuerbescheides automatisch zu ordentlichen Mitgliedern. Bei Erhalt eines neuen Freistellungsbescheides ist dieser dem Vorstand unverzüglich und unaufgefordert von jedem Mitglied vorzulegen.
- Assoziierte Mitglieder des Vereins können nur eingetragene Vereine, die nicht gemeinnützig sind, andere juristische Personen, Privatpersonen und Initiativen von Privatpersonen werden.
- Ehrenmitglieder des Vereins können Personen des öffentlichen Lebens werden.
- Der Antrag auf Annahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.
- Assoziierte Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet mit Auflösung oder mit Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung der Aufnahme und den Ausschluss kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung festgelegt.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Beirat
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig.
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands.
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags.
c) Wahl und Abberufung des Vorstands und des Kassenprüfers.
d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands.
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen eine Entscheidung des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss. - Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Eine Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung oder an diejenigen Mitglieder, die sich schriftlich unter Angabe ihrer Emailadresse damit einverstanden erklärt haben, per Email. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
- Mit Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung können die Vereinsmitglieder Vorschläge zur Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand einreichen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, in seiner Abwesenheit von einem Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren mit passwortzugänglichem Chatroom mit Kamera-Option zur Identifikation).
Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
- In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
- Jedes ordentliche Mitglied kann sich durch ein anderes, anwesendes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Anwesende ordentliche Mitglieder können bis zu zwei weitere ordentliche Mitglieder vollständig vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und muss dem Versammlungsleiter übergeben werden. Eine Einschränkung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten ist möglich.
- Jedes ordentliche Mitglied kann sich durch ein anwesendes natürliches Vereinsmitglied vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und muss dem Versammlungsleiter übergeben werden. Eine Einschränkung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten ist möglich.
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Dies sind:
a. der/die Vorsitzende,
b. der/die erste stellvertretende Vorsitzende,
c. der/die zweite stellvertretende Vorsitzende,
d. der/die Schatzmeister/in,
e. Vorstandsmitglied - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach dem Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
- Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Aufsichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Beirat
- Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren den Beirat des Vereins. Ihm gehören fünf Personen an, die aus den Reihen der Mitgliedsvereine stammen oder Aktivisten sind, die nicht Mitglieder der Vereine sind.
- Der Beirat unterstützt die Arbeit des Vorstands und wird beratend tätig.
Rechnungsprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind bis zu zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
Die Rechnungsprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu informieren.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Islamic Relief Deutschland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.